Die Verteidigung des Beschuldigten erwähnt zwar die Anfechtung der Entschädigung des Beschuldigten an den Privatkläger (Urteilsdispositiv I.4.) in ihren Anträgen nicht explizit, jedoch ist davon auszugehen, dass durch die Beantragung eines Freispruchs dieser Punkt mitangefochten ist. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 StPO). Soweit Rechtsanwältin B.________ auf eine Willkürprüfung durch das Berufungsgericht hinweist (pag.