Zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, der Sanktionenpunkt, die Schadenersatzforderung des Privatklä- 4 gers und der Kosten- und Entschädigungspunkt. Die Verteidigung des Beschuldigten erwähnt zwar die Anfechtung der Entschädigung des Beschuldigten an den Privatkläger (Urteilsdispositiv I.4.) in ihren Anträgen nicht explizit, jedoch ist davon auszugehen, dass durch die Beantragung eines Freispruchs dieser Punkt mitangefochten ist.