Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten und den Rückzug der Anschlussberufung des Privatklägers (dazu Ziff. 2 und 4 hiervor) ist festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. August 2020 in Bezug auf die Abweisung der Genugtuungsforderung in Rechtskraft erwachsen ist. Zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, der Sanktionenpunkt, die Schadenersatzforderung des Privatklä- 4 gers und der Kosten- und Entschädigungspunkt.