5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Vorliegend ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. August 2020 lediglich in Bezug auf den Beschuldigten zu überprüfen; das Urteil betreffend den Mitbeschuldigten, nunmehr bloss noch Straf- und Zivilkläger, ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 1 hiervor). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten und den Rückzug der Anschlussberufung des Privatklägers (dazu Ziff.