8. Der Beschuldigte/Berufungskläger sei zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger für seine notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gemäss der noch einzureichenden Kostennote zu verurteilen. 9. Der Beschuldigte/Berufungskläger sei zur Bezahlung eines Schadenersatzes an den Straf- und Zivilkläger in der Höhe von CHF 1'269.95 zu verurteilen. 10. Vom Rückzug der mit Datum vom 7. Januar 2021 erhobenen Anschlussberufung sei Protokoll zu nehmen.