4. Weiter sei der Beschuldigte/Berufungsführer zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 540.00 zu verurteilen. 5. Die Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren seien im Sinne des vorinstanzlichen Urteils zu verlegen. 6. Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Verfahren seien dem Beschuldigten/Berufungsführer zur vollständigen Bezahlung aufzuerlegen. 7. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 1'500.00 zu verurteilen.