1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei im Sinne des Urteils PEN F.________ des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau der einfachen Körperverletzung, begangen am 24. Juli 2019 in E.________, schuldig zu sprechen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte/Berufungskläger wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am 24. Juli 2019 in E.________, schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 2'160.00, zu verurteilen.