5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 6. Dem Berufungsführer/ Beschuldigten sei gestützt auf die noch einzureichende Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 3 Rechtsanwalt D.________ stellte – nach Rückzug der Anschlussberufung – namens des Privatklägers mit Eingabe vom 27. April 2021 folgende Anträge (pag. 247 f.):