2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 19. August 2020, A.________ betreffend, insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden werden; 3. Der Berufungsführer/Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 24. Juli 2019 in E.________ z.N. von C.________; 4. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers sei vollumfänglich abzuweisen;