der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 214 f.). Mit Eingabe vom 23. März 2021 reichte Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 231 ff.). Am 27. April 2021 nahm Rechtsanwalt D.________ namens des Privatklägers zur Berufungsbegründung des Beschuldigten Stellung und zog mit gleichem Schreiben auch die Anschlussberufung vom 7. Januar 2021 zurück (pag. 246 ff.). Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 wurde seitens des Beschuldigten repliziert (pag.