2 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 197). Der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, erklärte mit Schreiben vom 7. Januar 2021 die Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Höhe der Entschädigung an den Beschuldigten und auf die teilweise Abweisung seiner Zivilklage (pag. 198 ff.). Im Einverständnis der Parteien (pag. 210, 212) wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2021 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;