Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden. Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil im Zusammenhang mit dem gleichen Vorfall auch der Privatkläger der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands, sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, beides begangen am 24. Juli 2019 in E.________, schuldig erklärt wurde.