_ (nachfolgend: Privatkläger) für seine notwendigen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren. Die Zivilklage des Privatklägers wurde des Weiteren im Umfang von CHF 1'269.95 (1/2 des Schadenersatzes) gutgeheissen und der Beschuldigte verurteilt, dem Privatkläger einen Betrag von CHF 1'269.95 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Schadenersatzforderung abgewiesen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wurde vollumfänglich abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden.