2. Mit der erkennungsdienstlichen Erfassung wird die Kantonspolizei Bern, Abteilung Kriminaltechnischer Dienst / Erkennungsdienstliche Behandlung, beauftragt. 42 3. Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten zu erhebenden biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten.