3. des Betretens / Überquerens der Bahngeleise, begangen am 19. August 2017 in Herzogenbuchsee; 41 und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1, 333 aStGB 86 Abs. 1 EBG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 + 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 130.00, insgesamt ausmachend CHF 12’480.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.