1.4 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot, angeblich begangen am 19. August 2017 in Herzogenbuchsee; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ ohne Kostenausscheidung abgewiesen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Landfriedensbruchs, begangen am 19. August 2017 in Herzogenbuchsee; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (zusammengerotteter Haufen), begangen am 19. August 2017 in Herzogenbuchsee;