vgl. E. 25 hiervor). Aufgrund dieser Tatsachen bestehen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auch in Zukunft Delikte im Rahmen von Fangewalt begehen könnte, wobei schon die Begehung von Übertretungen genügt. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist zur Aufklärung künftiger Delikte, welche oft mittels Bildvergleich erfolgt, dienlich. Zudem ist der Eingriff in die Rechte des Beschuldigten leicht. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung gestützt auf Art. 260 Abs. 2 StPO erweist sich somit als verhältnismässig. 40 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.