Vorliegend lässt sich eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten mit Blick auf künftige Delikte begründen. Der Beschuldigte ist wegen einer einfachen Körperverletzung anlässlich einer Auseinandersetzung zweier Fangruppen vorbestraft. Er liess sich dadurch nicht vom vorliegend zu beurteilenden, im Rahmen von Fangewalt verübten Angriff abhalten. Gemäss Leumundsbericht ist der Beschuldigte auch nach dem Angriff und – trotz Rayon- und Stadionverbot – als Teil der FC Zürich-Fanszene aufgefallen (pag. 967 ff.; vgl. E. 25 hiervor).