Es müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in derartige andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch bei Übertretungen zulässig ist, weshalb es auf die Schwere der vermuteten Delikte nicht entscheidend ankommt (GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N 7 zu Art. 260; Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1, mit Hinweisen). Vorliegend lässt sich eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten mit Blick auf künftige Delikte begründen.