O., N 1 zu Art. 260). Die erkennungsdienstliche Erfassung kann dazu dienen, bereits begangene oder zukünftige Delikte der verdächtigen Person zu erkennen (GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N 6 zu Art. 260). Da die erkennungsdienstliche Erfassung eine Zwangsmassnahme darstellt, müssen die Voraussetzungen nach Art. 197 StPO erfüllt sein. Sie muss verhältnismässig sein.