39 Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [BBl 2019 6697], S. 6753 ff.). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, sind die Voraussetzungen von Art. 257 StPO vorliegend nicht erfüllt. Beim Straftatbestand des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich einerseits um Vergehen (Art. 260 Abs. 1 und Art. 285 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und andererseits nicht um eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben, sondern gegen die öffentliche Gewalt bzw. den öffentlichen Frieden (vgl. Überschriften).