gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist. Die Bestimmung entspricht Art. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilG; SR 363) und stellt sicher, dass dem Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils auch dann noch eine DNA-Probe abgenommen und ein Profil von ihm erstellt werden darf, wenn im Rahmen der Untersuchung eine solche Probe nicht gestützt auf Art. 255 StPO abgenommen wurde.