260 Abs. 2 StPO an. In der Berufungsbegründung (pag. 988) wird beantragt, von einer erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO abzusehen bzw. die bereits erfassten Unterlagen gemäss Art. 261 StPO zu vernichten. DNA-Probe und DNA-Profil Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht im Urteil anordnen, dass eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, (a) die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind;