35. (Keine) Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens (E. 34 hiervor) hat der Beschuldigte weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger 1 und 2 stellten keinen Antrag auf Entschädigung. VII. Verfügungen