38 rufungsverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 5 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Widerrufsverfahren Die Kosten für das ihn betreffende erstinstanzliche und das oberinstanzliche Widerrufsverfahren, ausmachend je CHF 300.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.