Der Beschuldigte hat die gesamten auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, d.h. 1/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'546.25, zu tragen. In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegende Partei im Be-