Den Anklagepunkten lag ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zu Grunde. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich vorliegend keine Kostenausscheidung für die erfolgten Freisprüche. Der Aufwand für die Untersuchungshandlungen wäre ohne die freisprechenden Punkte nicht geringer ausgefallen. Folglich und angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die gesamten auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, d.h. 1/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'546.25, zu tragen.