426 StPO, mit Hinweisen). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vorliegend vom Vorwurf der Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung), des Öffnens der Eisenbahntüre während der Fahrt, des Verlassens eines Fahrzeuges während der Fahrt und der Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot frei, verurteilte ihn des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (zusammengerotteter Haufen) und des Betretens / Überquerens der Bahngeleise. Damit liegt ein Teilfreispruch vor. Den Anklagepunkten lag ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zu Grunde.