426 StPO). Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Es ist hierbei nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (DO- MEISEN, a.a.O., N 6 zu Art. 426 StPO, mit Hinweisen). Für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO ist somit nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt(e) massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.5).