Damit liegt eine Rückfalltat i.S.v. Art. 46 Abs. 1 aStGB vor. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wenig beeindruckt zeigte und weniger als einen Monat nach Kenntnisnahme der Verurteilung erneut delinquierte, indem er sich am Angriff auf den YB-Extrazug beteiligte. Auch das aus dem Leumundsbericht (pag. 967 ff.; vgl. E. 25 hiervor) hervorgehende weitere Verhalten des Beschuldigten lassen nicht auf Einsicht oder Besserung schliessen.