33. Subsumtion Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 gewährten bedingten Vollzug widerrufen (pag. 901, S. 33 Urteilsbegründung). Die Kammer hat zu prüfen, ob der Widerruf zu bestätigen ist oder ob allenfalls darauf verzichtet werden kann. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juli 2017 wegen einfacher Körperverletzung verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.00 wurde – unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren – bedingt ausgesprochen (pag. 710). Die am 19. August 2017 verübten und vorliegend zu beurteilenden Taten fallen in die Probezeit. Damit liegt eine Rückfalltat i.S.v.