32. Grundlagen Das Gericht widerruft die bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 aStGB). Wie die Vorinstanz ausführte (pag. 910, S. 42 Urteilsbegründung), ist entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs […] die Prognose. Als Widerrufsgrund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, 3. Auflage, 2013, Art.