36 desgerichtlichen Rechtsprechung durfte in einem solchen Fall keine Gesamtstrafe gebildet werden (BGE 145 IV 146 E. 2.1). Demgegenüber sieht das neue Recht vor, dass das Gericht (bei Gleichartigkeit der einzeln ausgesprochenen Strafen und Widerruf der Vorstrafe) für die frühere(n) Tat(en) und die während der Probezeit begangene(n) Tat(en) eine Gesamtstrafe bilden muss (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5). Die Gesamtstrafe nach neuem Recht wäre folglich milder als die Kumulation der Strafen nach altem Recht.