46 Abs. 1 StGB war dies nur möglich, wenn die beiden Strafen unterschiedlicher Art waren (vgl. dazu BGE 145 IV 146). Mit dem neuen Recht und der Gesamtstrafenbildung könnte folglich die altrechtliche Mischrechnungspraxis (Widerruf des bedingten Vollzugs der alten Strafe / bedingter Vollzug der neuen Strafe oder Nichtwiderruf des bedingten Vollzugs der alten Strafe / unbedingter Vollzug der neuen Strafe, vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5) nicht mehr angewendet werden, so dass angesichts der wiederholten Delinquenz die alte Strafe zu widerrufen und die neue, wenn auch in tieferer (asperierter) Form, unbedingt auszusprechen wäre.