31. Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hat die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts eine Änderung erfahren (pag. 901, S. 33 Urteilsbegründung): Nach dem neuen Art. 46 Abs. 1 StGB hat das Gericht bei einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs mit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die Strafen gleichartig sind. Gemäss dem altrechtlichen Art. 46 Abs. 1 StGB war dies nur möglich, wenn die beiden Strafen unterschiedlicher Art waren (vgl. dazu BGE 145 IV 146).