35 Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Ausfällen einer Verbindungsbusse von 1/5 als angezeigt. Von den insgesamt 120 Tagessätzen Geldstrafe werden deshalb 24 Tagessätze, ausmachend CHF 3’120.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 24 Tage (Art. 106 Abs. 2 aStGB).