27. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Geldstrafe vorliegend bedingt auszufällen. Eine Probezeit von drei Jahren (anstelle des gesetzlichen Minimums von zwei Jahren) erachtet die Kammer als angezeigt.