Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 906 f., S. 38 f. Urteilsbegründung), wonach sich diese Komponenten neutral auswirken. Es ist zu erwähnen, dass gegen den Beschuldigten ein Rayonverbot für sämtliche Spiele der 1. Mannschaft des FC Zürich vom 20. Juli 2019 bis 18. Juli 2022 und ein Stadionverbot für Eishockey und Fussball schweizweit vom 18. Juli 2019 bis 22. Juli 2022 verhängt wurden (gemäss RIPOL/HOOGAN, Leumundsbericht pag. 970). Nach wie vor scheint der Beschuldigte in der Fanszene des FC Zürich präsent zu sein. So wurde ein Verstoss gegen die Covid19-Verordnung