Der vorliegend zu beurteilende Angriff auf den YB-Extrazug geschah am 19. August 2017 und damit knapp einen Monat, nachdem der Strafbefehl am 24. Juli 2017 eröffnet worden war. Die (zumindest in Bezug auf den Sachverhalt einschlägige) Vorstrafe sowie die Delinquenz während der Probezeit zeugen von grosser Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit, weshalb sie mit 20 Strafeinheiten straferhöhend zu berücksichtigen sind. Weitere Straftaten sind im Strafregisterauszug vom 2. Februar 2021 (pag. 977) nicht verzeichnet. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.