Wer während und in Kenntnis einer laufenden Probezeit deliktähnlich delinquiert, zeigt in der Regel eine ausgeprägte fehlende Einsicht, welche neben der Vorstrafe straferhöhend ins Gewicht fällt. Wird eine Strafe widerrufen, sollte die Erhöhung wegen der Delinquenz während laufender Probezeit nicht allzu stark ausfallen (MATHYS, a.a.O., N 329). Der vorliegend zu beurteilende Angriff auf den YB-Extrazug geschah am 19. August 2017 und damit knapp einen Monat, nachdem der Strafbefehl am 24. Juli 2017 eröffnet worden war.