Der Vorfall geschah, wie die Vorinstanz richtig feststellte (pag. 906, S. 38 Urteilsbegründung), am 25. August 2016 im Rahmen eines Angriffs von FC Zürich-Fans auf GC-Fans, wobei der Beschuldigte (________) mit dem Schienbein heftig ins Gesicht des Opfers trat, sodass dieses kurz bewusstlos war (vgl. Vorakten der Staatanwaltschaft Zürich-Limmat 2016/10040213). Wer während und in Kenntnis einer laufenden Probezeit deliktähnlich delinquiert, zeigt in der Regel eine ausgeprägte fehlende Einsicht, welche neben der Vorstrafe straferhöhend ins Gewicht fällt.