24. Bildung der Gesamtstrafe Ausgehend von der Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen für den Straftatbestand des Landfriedensbruchs wird diese für denjenigen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angemessen erhöht (asperiert). Der enge zeitliche, räumliche und sachliche Zusammenhang der beiden Delikte rechtfertigt einen vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor von 1/2 (anstelle der üblichen 2/3). Daher werden für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 25 Tagessätze asperierend berücksichtigt. Es resultiert somit aufgrund der Tatkomponenten eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen.