Diese Komponenten sind tatbestandsimmanent und wirken sich neutral aus. 23.3 Zwischenfazit Angesichts des gesamthaft als leicht qualifizierten Tatverschuldens hat sich die Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Gemessen am Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien wiegt das Tatverschulden vorliegend jedoch schwerer. Im Unterschied zum dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 zugrundeliegenden Sachverhalt (Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten; Aufeinandertreffen zweier Fangruppen; Gewalttätigkeiten unter den beiden Fanlagern;