Die objektive Tatschwere bleibt leicht. 23.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung, Beweggründe und Ziele und Vermeidbarkeit der Verletzung Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, aus eigenem Antrieb und aus egoistischen Beweggründen. Zwar hatten es die Angreifer primär auf YB-Fans abgesehen, doch waren der YB-Extrazug der SBB und dessen Personal in gleichem Masse vom Angriff betroffen. Die Tat erfolgte aus nichtigem Grund und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese Komponenten sind tatbestandsimmanent und wirken sich neutral aus.