285 StGB). Vorliegend wurde der Schliessvorgang der Türen und damit die Abfahrt des Zugs gehindert. Es wurden Türen aufgebrochen, der Zug bestiegen, eine Scheibe eingeschlagen, Pfefferspray ins Zuginnere gesprüht und Schottersteine gegen den Zug geworfen. Zudem wurde der Zugbegleiter (Privatkläger 1) mit einem Schlaginstrument (Schlagrute) tätlich angegriffen, als er die Zugtür manuell schliessen wollte. Die Abfahrt des Zugs verspätete sich durch den Angriff um ca. vier Minuten.