22.3 Zwischenfazit Angesichts des gesamthaft leichten Tatverschuldens hat sich die Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Im Vergleich zu dem in den VBRS-Richtlinien erwähnten Referenzfall einer grösseren Demonstration, bei welcher randaliert wird und Sachschäden entstehen, wobei der Täter selber ein aggressives Verhalten an den Tag legt, wiegt das Tatverschulden vorliegend aufgrund des gezielten Angriffs und des erheblichen Gewaltpotenzials schwerer. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 75 Strafeinheiten als angemessen.