Der Beschuldigte war, wie die anderen Teilnehmer, einheitlich gekleidet und vermummt. Im Gegensatz zu einer lediglich anwesenden, aber passiven Person, die aktive, sich durch Gewaltanwendung exponierende Täter unterstützt, indem sie diesen durch ihre Anwesenheit erleichtert, im Schutz der Masse Straftaten i.S.v. Art. 260 StGB zu begehen, trug der Beschuldigte vorliegend als Teil der Gruppierung den Angriff mit. Das objektive Tatverschulden ist gleichwohl im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Straftatbestandes noch als leicht zu bezeichnen.