Der verschuldete Erfolg ist insgesamt noch leicht. Verwerflichkeit des Handelns Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung gilt es zu beachten, dass beweismässig lediglich erstellt ist, dass der Beschuldigte teilgenommen hat. Die gewalttätigen Handlungen konnten den einzelnen Personen nicht zugeordnet werden. Allerdings ist allein schon die Teilnahme an dem gezielten, überraschenden und gewaltbereiten Angriff verwerflich. Der Beschuldigte war, wie die anderen Teilnehmer, einheitlich gekleidet und vermummt.