Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckt den Schutz des öffentlichen Friedens, konkret der bestehenden Friedensordnung und des Vertrauens der Bevölkerung in deren Bestand (FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 260 StGB). Der Vorfall trug sich am öffentlich zugänglichen Bahnhof Herzogenbuchsee zu, der zur Tatzeit im Übrigen auch von anderen Passagieren frequentiert worden sein dürfte. Der gezielte Angriff durch die Zusammenrottung von rund 25 einheitlich gekleideten und vermummten Personen hatte massiv friedensstörendes Potenzial. Die Situation war unübersichtlich und schwer kontrollierbar.