86 Abs. 1 EBG ist eine separate Übertretungsbusse bis zu CHF 10'000.00 (Art. 333 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 aStGB) auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Übertretungsbusse maximal CHF 300.00 betragen. 22. Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch 22.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien zur Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2021, nachfolgend VBRS-Richtlinien) empfehlen für einen Referenzsachverhalt, bei dem ein Täter an einer Demonstration teilnimmt, an welcher randaliert wird und Sachschäden ent-